Willkommen in Deutschland: OLG Köln definiert Handy-Nutzung im Auto
Das Oberlandesgericht Köln hat sich mit §23 der StVO befasst und ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben durch das eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40€ verurteilt worden war.
Wir steigen am besten direkt mit dem Gesetzestext ein. So heißt es im §23 Abs. 1a Satz 1 der StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“
Eine klare Aussage, die das Amtsgericht dazu bewegt hatte, die initiale Geldbuße zu verhängen:
Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Autofahrerin ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche gehabt hatte. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte – während sie die Fahrt fortsetzte – in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn. Das Gericht unterstellte, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. Dies wertete das Amtsgericht als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des §23.
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Das Oberlandesgericht Köln hat nun ausgeführt, dass zwar eine Benutzung im Sinne der Vorschrift „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ einschließe, bewertet den vorgetragenen Fall aber dennoch anders:
[…] dem unterfalle etwa das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts; das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs; das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt; das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist. Vom gesetzlichen Tatbestand sei die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons aber nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.
Anders formuliert: Wer nach seinem iPhone greift, um dieses neu zu positionieren und etwa von der Mittelkonsole in das Handschuhfach zu legen, darf diese Handlung zukünftig auch unter den Augen anwesender Ordnungshüter machen – ganz ohne Geldstrafe.