iCloud-Sperre kann aktiv bleiben
Urteil: iPhone-Finder haben keinen Anspruch auf Entsperrung
Das Amtsgerichts München hat unter dem Aktenzeichen 213 C 7386/17 einen Fall verhandelt, in dem es um Apples Pflicht zur Freischaltung gefundener iPhone-Einheiten ging und klargestellt, dass Finder eines Mobiltelefons keinen Anspruch auf die Freischaltung des gesperrten Gerätes haben. Auch dann nicht, wenn diese zwischenzeitlich Eigentümer geworden ist.
Im aktuellen Fall hatte der Kläger das iPhone im Sommer 2016 im Stadtgraben der Stadt Waghäusel gefunden und noch am gleichen Tag im Fundbüro abgegeben, wo es in das Fundsachenverzeichnis aufgenommen wurde.
Da sich der Verlierer des Mobiltelefons nicht meldete erwarb der Kläger als Finder zum Jahresende das Eigentum an dem Mobiltelefon und beantragte anschließend die Freischaltung des Gerätes beim Apple Support. Dieser weigerte sich (ohne Angabe von Gründen) das Handy freizuschalten. Daraufhin erhob der Kläger Klage am Amtsgericht München und forderte die Freischaltung des Mobiltelefons.
Dieses wies die Klage ab und begründete das Urteil folgendermaßen:
„Soweit sich der Kläger auf seine Rechte als Eigentümer nach Fund beruft, verkennt er, dass er als Finder gem. § 973 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich „ex nunc“ und damit in dem zum Zeitpunkt des Ablaufs der 6-Monats-Frist bestehenden Zustand erwirbt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren iPhones erworben hat. Ein freigeschaltetes iPhone war zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand.
Ein Anspruch auf Freischaltung des betreffenden Mobiltelefons würde hier auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre. Dies soll das Sperren des Mobiltelefons jedoch gerade verhindern. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass hier nicht geklärt ist, wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen ist.“
iCloud Aktivierungssperre grundsätzlich aktiv
Apple selbst schützt die Geräte seiner Kunden durch die sogenannte iCloud Aktivierungssperre. Diese verknüpft neue Geräte beim ersten Start mit dem iCloud-Konto des Besitzers und verhindert das Zurücksetzen, Löschen und unberechtigtes Entsperren des Gerätes durch Dritte.
Apple müsste das verlorene Gerät also aus dem Nutzer-Konto des ehemaligen Besitzers entfernen. Dies scheint Cupertino grundsätzlich zu verweigern. Eine Vorgehensweise, so das Amtsgerichts München, die grundsätzlich rechtens sei.