419.000 Euro für die Bundeskasse
Nichtnutzungsgebühr: Urteil gegen mobilcom-debitel bestätigt
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Berufungsverfahren bestätigt, dass die zeitweise vom Provider mobilcom-debitel verlangten „Nichtnutzungsgebühr“ in Höhe von 4,95 Euro unzulässig war. Die somit rechtswidrig erzielten Gewinne in Höhe von 419.000 Euro müssen an die Staatskasse abgeführt werden.
mobilcom-debitel hatte eine Strafgebühr von 4,95 Euro von Kunden verlangt, die über drei Monate hinweg ihr Handy weder für einen Anruf noch für eine SMS nutzten. Diese Strafzahlung wurde zusätzlich zum monatlichen Paketpreis berechnet.
Der Sachverhalt kommt euch bekannt vor? Gut möglich: Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte den Provider bereits im Jahr 2011 deswegen abgemahnt, das Verfahren zieht sich seit dem dahin.
mobilcom-debitel hatte behauptet, ohne die Nichtnutzungsgebühr wäre im Tarif eine Kostenunterdeckung entstanden und wollte diese vom Gewinn abziehen. Denn wenn das Unternehmen gewusst hätte, dass die Gebühr unzulässig ist, hätte es den Tarif anders kalkuliert und die Unterdeckung zum Beispiel durch eine höhere Grundgebühr vermieden.
Das Urteil über die Strafzahlung wurde bereits vor exakt einem Jahr gefällt, mobilcom-debitel zeigte mit dem Richterspruch allerdings nicht einverstanden und ging in Berufung. Auch das nun vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht gefällte Urteil ist noch nicht rechtskräftig.