Tagesschau-App: Etappensieg für die Zeitungsverleger
Etappensieg für die Zeitungsverleger. Wie angekündigt hat der Bundesgerichtshof heute sein Urteil im Rechtsstreit um die Tagesschau-App gesprochen. Die Richter schicken den Fall zurück nach Köln.
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Die Tagesschau berichtet in ihrer derzeit noch erhältlichen Applikation:
Im Streit um die Tagesschau App ist der Bundesgerichtshof dem Einspruch der Verlage gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln gefolgt. Die Kölner Richter müssen nun erneut prüfen, ob es sich bei den Inhalten der App um ein presseähnliches Angebot handelt.
Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger sieht in dem kostenlosen App-Angebot einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag und vermutet ein unlauteres Verhalten der ARD. Laut BDZV sei die App zu textlastig und damit „presseähnlich“ – ifun.de berichtete. Das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage im Dezember 2013 abgewiesen, gleichzeitig aber auch den Weg für eine Revision am Bundesgerichtshof freigemacht. Dieser wurde von den Verlegern nun erfolgreich beschritten.
In einer Pressemitteilung zum heutigen Urteil schreibt der BDZV, der unter anderem die Frankfurter Allgemeine Zeitung, die Süddeutsche Zeitung und die WELT vertritt:
Der BDZV hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) begrüßt, wonach die Rechtmäßigkeit der Tagesschau-App gerichtlich überprüft werden darf. „Damit ist klar, dass das bloße Vorhandensein eines Telemedienkonzepts keinen Freifahrtschein für jedwedes Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bedeutet“, erklärte BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverweisen. Das OLG hatte im Dezember 2013 im Kern darauf abgestellt, dass mit der Genehmigung des Konzepts für tagesschau.de durch die Gremien des NDR auch die streitige Umsetzung des Angebots Tagesschau-App legalisiert sei. Die Zeitungsverleger hielten dagegen, dass unter diesen Vorzeichen Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten auf dem Gebiet der Telemedien nicht mehr durch Wettbewerbsgerichte überprüfbar und wettbewerbsrechtlich tabu seien.