§ 201 StGB
Nicht einfach mitschneiden: Rechtliches zu verdeckten Gesprächsaufnahmen
Udo Vetter, ein Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht, hat die Causa Varoufakis zum Anlass genommen, auf die Zulässigkeit verdeckter Gesprächsmitschnitte einzugehen.
Anders als bei der derzeit diskutierten Performance-Aktion der Aktivisten von „We Are Always Listening“ – die amerikanisch Bürgerrechtsgruppe hat zahlreiche Aufnahmegeräte an unterschiedlichen Orten in New York platziert um gegen die anhaltende Überwachung durch US-Geheimdienste zu protestieren – widmet sich Vetter explizit dem Einsatz von Mobiltelefonen.
So hatte der griechische Finanzminister Varoufakis am Wochenende eingeräumt, sein Handy mitunter für akustische Notizen eigener Vorträge und Gespräche zu nutzen, um so auch all jene Treffen archivieren zu können, zu denen keine Mitschriften existieren. Ein legitimer Vorgang?
Vetter verneint:
Bei uns schützt § 201 StGB vor der “Verletzung der Vertraulichkeit” des Wortes. Das bedeutet, auch ohne besondere vorherige Absicherung darf ich mich als Gesprächspartner darauf verlassen, dass mein Gegenüber ein nicht öffentliches Gespräch auch nicht mitschneidet. Das gilt im privaten wie im geschäftlichen Bereich. Das gilt für das persönliche Gespräch wie für Telefonate.
Die sich daraus ableitende Regel passt auf einen Bierdeckel: Ohne vorherige Ansage und das Einverständnis der anwesenden Gesprächspartner sind verdeckte Handy-Aufnahme grundsätzlich nicht zulässig. Ganz unabhängig davon ob diese weitergegeben bzw. veröffentlicht werden oder nicht. „Schon die Aufnahme selbst ist eine Straftat“ mahnt Vetter, „ihre Vertreitung dann möglicherweise eine weitere.“