"Nur kurze Blickzuwendung"
Neuer Mobilfunkparagraf: StVO-Änderung vor der Umsetzung
Die „sonstigen Pflichten eines Fahrzeugführenden“ regelt seit geraumer Zeit §23 der Straßenverkehrs-Ordnung. Vor allem Satz 1a, der den Griff zum iPhone unterbindet, wenn dieses nicht in einer entsprechenden Fahrzeughalterung steckt, sollte euch geläufig sein.
Hier heißt es bislang:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Soweit so einleuchtend – doch die klar formulierte Passage könnte noch vor der Sommerpause durch einen neuformulierten Absatz des Gesetzgebers ersetzt werden. Darauf macht der Rechtsanwalt Detlef Burhoff aufmerksam und erinnert an die Bundesratssitzung am kommenden Freitag.
Bereits übermorgen will dieser über eine Änderung im entsprechenden Abschnitt der Straßenverkehrs-Ordnung entscheiden.
So soll – nachzulesen auf Seite 11 der BR-Drucksache 424/17 – die Passage zukünftig folgendermaßen formuliert sein:
„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
hierfür das Gerät nicht aufgenommen und nicht gehalten wird und
entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oderb) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.
Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. […]
Nach Einschätzung Burhoffs sorgt der verantwortliche Bundesverkehrsminister Dobrindt damit für einen Paukenschlag. So geht der Rechtsanwalt davon aus, dass die Neuformulierung eigentlich alles erfasst und verbietet, was für Fahrzeughalter in Reichweite ist. Selbst ein herkömmliches Navi oder ein Garagentor-Öffner.