5. Novelle des TKG
Netzausbau: Strafgelderhöhung so gut wie beschlossen
Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat der fünften Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) heute den Weg frei gemacht und sich unter anderem auf Zwangs- und Bußgelder bei Verstößen gegen Mobilfunkversorgungsauflagen geeinigt.
In der Sitzung am Mittwoch stimmten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und AfD für den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf in einer auf Antrag der Koalitionsfraktionen geänderten Fassung.
Die FDP-Fraktion votierte mit Nein. Die Linksfraktion sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.
Der Bundestag wird am Donnerstag abschließend über den Gesetzentwurf entscheiden und die Debatte wie immer im Livestream übertragen.
Der Bundestag bietet die aktuelle Fassung als PDF-Dokument auf seinem Online-Portal zum Nachlesen an, die der stellvertretenden Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion, Ulrich Lange, zufrieden kommentiert:
Mit den deutlich erweiterten Kompetenzen kann die Bundesnetzagentur zukünftig bis auf die einzelne Funkzelle genau bei jedem Netzbetreiber ermitteln, wie die tatsächliche Mobilfunknetzabdeckung vor Ort ist und dieses in Online-Karten veröffentlichen. Damit erhält der Bürger einen vergleichbaren, von einer öffentlichen Stelle zur Verfügung gestellten Überblick, über den aktuellen Mobilfunknetzausbau in seiner Region. Dazu gehören beispielsweise auch Hotspots, an denen es immer wieder zu Verbindungsabbrüchen bei Telefonaten kommt. Das wird gerade für die Mobilfunknutzung während der Auto- oder Zugfahrt von hoher Relevanz sein. Mit dieser Erhöhung der Transparenz wird jeder Mobilfunkkunde schnell und verbraucherfreundlich entscheiden können, welcher Netzbetreiber insbesondere in seiner Region am leistungsfähigsten ist.
[…] Die Mobilfunknetzbetreiber müssen gerade für den Ausbau der Mobilfunknetze im ländlichen Raum Auflagen erfüllen, die sie mit Ersteigerung der jeweiligen Mobilfunkfrequenzen akzeptiert haben. Wenn diese Auflagen nicht erfüllt werden, ist das kein Kavaliersdelikt. Zukünftig kann daher ein Bußgeld mit maximaler Höhe von 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens verhängt werden. Erstmalig werden diese Neuregelungen relevant, wenn zum Ende des Jahres die Auflagen aus der 4G-Versteigerung aus dem Jahr 2015 erfüllt sein müssen.