Kein rechtsfreier Chat: WhatsApp-Beleidigungen haben Konsequenzen
Die Überschrift spricht für sich, der Subtext sollte auch ohne abgeschlossene akademische Laufbahn auf der Hand liegen: Beleidigende WhatsApp-Konversationen – seien sie auch noch so unbedacht – können vor Gericht verhandelt werden.
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Ein tagesaktuelles Beispiel: Die Entscheidung des VG Stuttgart mit dem Aktenzeichen 12 K 5587/15. So hat das süddeutsche Verwaltungsgericht jetzt einen zweiwöchigen Unterrichtsausschluss eines Schülers abgenickt, der im WhatsApp-Klassenchat durch beleidigende Äußerungen gegen die Schulleiterin aufgefallen war.
Der 14-jähriger Schüler, der die 7. Klassenstufe besucht, hatte über „What’s App“ im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin Folgendes geäußert: „Fr v muss man schlagen
„, „Ich schwör Fr v soll weg die foatze“ und – „Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist“ – „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte“ sowie mündlich am 13.11.2015 gegenüber einem Mitschüler „Die kleine Hure soll sich abstechen“.
Gegen den sofortigen Unterrichtsausschluss, dies geht aus einer Pressemitteilung des VG Stuttgart vom Montag hervor, legte der Schüler Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.
Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den WhatsApp-Äußerungen nicht nur um die „Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin“ sondern auch um eine „schwere Störung des schulischen Friedens“.
Zudem seien die Beleidigungen im Chat nicht der erste Vorfall, bereits in der Vergangenheit habe der Schüler ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten an den Tag gelegt („Angrinsen der Lehrkräfte“, „permanente Provokation“, „Nichterscheinen zum Nachsitzen“, Beschimpfung einer Aufsichtsperson im Mittagspausenbereich als „Hurenfotze“) – ein Verhalten, das die Schule nicht dauerhaft hinnehmen muss:
Die gleichzeitig verfügte Androhung des Ausschlusses aus der Schule sei bei dieser Sachlage ebenfalls rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den VGH Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.