Regelbuße fast verdoppelt
Handy am Steuer: StVO-Novelle sieht bis zu 200 Euro Strafe vor
Die ganzen Änderungen der Staßenverkehrsordnung (StVO) im Blick zu behalten, kann in letzter Zeit ganz schön herausfordernd sein. Eingangs erinnern wir deswegen gleich an zwei ifun.de-Artikel, die wir im Laufe des vergangenen Jahres verfasst haben, denn zu beiden Punkten gibt es jetzt Neuigkeiten zu vermelden.
Zum Nachlesen:
- Handy am Steuer: Regelbuße soll von 60 auf 100 Euro steigen
- Neuer Mobilfunkparagraf: StVO-Änderung vor der Umsetzung
Starten wir mit der Regelbuße. Ende 2016 brachte Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt seine Pläne für einen Ausbau des bereits gültigen Handyverbots am Steuer in einem Interview mit der BILD-Zeitung ins Gespräch.
Neben dem Einsatz von Mobiltelefonen sollte zukünftig auch der Griff zum Tablet geahndet werden können. Bislang war in der Straßenverkehrsordnung lediglich das Halten eines Mobiltelefons (bei laufendem Motor) ausdrücklich untersagt. Ein Umstand der in der Vergangenheit zu kuriosen iPod-Streitereien führte.
Zudem forderte Dobrindt die Regelbuße für den Griff zum Handy grob zu verdoppeln und von 60 (gültig seit April 2014) auf 100 Euro anzuheben. Einen Punkt in Flensburg sollte es weiterhin gratis dazu geben.
Wie die „Stuttgarter Zeitung“ jetzt unter Bezugnahme auf ein Bundesrats-Dokument berichtet, sind die Gebührenerhöhungen so gut wie durch. Zwar können die neuen Verordnungen erst in Kraft treten, wenn diese im Bundesgesetzblatt verkündet wurden, der noch ausstehende Beschluss im Bundesrat und die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten stellen jedoch keine ernstzunehmenden Hürden mehr dar.
Und die neue Preisstaffel ist ordentlich:
Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, der soll statt eines Bußgelds von 60 Euro künftig 100 Euro bezahlen und einen Punkt in Flensburg erhalten. Auch Radfahrer, die beim Fahren telefonieren, sollen künftig mit einem Bußgeld von 55 Euro statt bisher 25 Euro zur Kasse gebeten werden. So sieht es eine Änderung der Straßenverkehrsordnung vor, die von der Bundesregierung abgesegnet worden ist und am Freitag im Bundesrat aller Voraussicht nach ohne Aussprache beschlossen wird. Bei schweren Verstößen wird es noch teurer: Bei einer „Gefährdung“ gibt es 150 Euro Bußgeld, bei einer „Sachbeschädigung“ 200 Euro – jeweils plus einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte in der Verkehrssünderdatei.
Teilweise neu formuliert
Zudem kümmert sich die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften des Bundesrates (PDF) um die Neuformulierung einer Textpassage, die erst im Juli für Aufsehen sorgte.
Damals ging es um die „sonstigen Pflichten eines Fahrzeugführenden“, die durch §23 der Straßenverkehrsordnung geregelt werden. Satz 1a, der den Griff zum iPhone unterbindet, wenn dieses nicht in einer entsprechenden Fahrzeughalterung steckt, sollte euch geläufig sein.
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Soweit so einleuchtend – doch die klar formulierte Passage soll nun durch einen neuformulierten Absatz des Gesetzgebers ersetzt werden. Damals war der folgende Wortlaut im Gespräch:
„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
hierfür das Gerät nicht aufgenommen und nicht gehalten wird und
entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oderb) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.
Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. […]
Dieser wurde nun jedoch noch mal überarbeitet und in Punkt b) um die 1-Sekunden-Regel beschnitten. Hier heißt es nun:
„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
hierfür das Gerät nicht aufgenommen und nicht gehalten wird und
entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oderb) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. […]
Nach Veröffentlichung der ersten Fassung kritisierten mehrere Anwälte, dass die Neuformulierung eigentlich alles erfasst und verbietet, was für Fahrzeughalter in Reichweite ist. Selbst ein herkömmliches Navi oder ein Garagentor-Öffner. Ob die Neufassung vor unberechtigten Forderungen schützen wird bleibt abzuwarten.