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Unzulässige Verkürzung der Gewährleistungsfristen beim iPhone (Gastartikel)

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Anfang letzter Woche erreichte der unten eingebettete Gastartikel unser eMail-Postfach und wartet seit dem auf sein Erscheinen. Nach einem kurzen Austausch mit dem Autoren (der Name des für den Artikel verantwortlichen Juristen ist uns bekannt) haben wir im Vorfeld der heutigen Veröffentlichung sowohl T-Mobile als auch Apple Deutschland um eine Stellungnahme zum Thema gebeten.

Apple gibt zur Sache „keinen weiteren Kommentar“, T-Mobile wiederum verweist auf Apples Zuständigkeit in Gewährleistungsangelegenheiten:

Die Entscheidung, 1 Jahr Garantie und 1 Jahr Gewährleistung auf das iPhone zu gewähren, ist nicht von der Deutschen Telekom, sondern von Apple getroffen worden. Insofern müsste ich Sie auch an den Hersteller Apple verweisen, der auch die Prozesse für Reparaturen und Gewährleistungsabwicklungen aufgesetzt hat.

Wir wünschen euch viel Spass bei der Lektüre. Kritisches Feedback in den Kommentaren ist, wie immer, gern gesehen.


Unzulässige Verkürzung der Gewährleistungsfristen beim iPhone

T-Mobile ist mittlerweile der wohl größte iPhone-Händler in Deutschland. Zusammen mit den entsprechenden Tarifen wurde ein attraktives Angebot geschaffen.
Zu einem umfassenden iPhone Angebot gehört jedoch auch, dass der Händler seinen gesetzlichen Folgeverpflichtungen nachkommt, insbesondere die Einhaltung der Gewährleistungsfristen beachtet. Dies ist bei T-Mobile leider nicht der Fall.

So ist bei Verbrauchsgüterkäufen, das sind Geschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bei Neuware eine zwingende Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Diese kann nicht verkürzt werden (nachzulesen im Gesetz: § 475 II BGB). Fragt man jedoch in einem beliebigen T-Punkt nach, ist die Antwort immer die gleiche: Auf das Apple iPhone gibt es exklusiv nur ein Jahr lang Gewährleistung (ein entsprechender Nachweis, unterschrieben von der T-Punkt-Leitung aus einer der größten Städte Deutschlands, liegt der Redaktion vor). Die Annahme des iPhones wird verweigert, der Kunde abgewiesen.

Zu beachten ist, dass zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden werden muss. Garantie ist eine freiwillige Leistung meist seitens des Herstellers (Apple iPhone Garantie beträgt ein Jahr), in welcher der Hersteller dafür garantiert, dass sein Produkt eine gewisse Zeitspanne funktioniert.
Die Gewährleistung hingegen ist eine gesetzlich normierte Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer, dass das Produkt beim Kauf frei von allen Mängeln ist. Gewährleistung und Garantie bestehen unabhängig nebeneinander.

Tritt ein Fehler nun innerhalb eines Jahres auf, so tauscht T-Mobile das iPhone ohne Probleme, bedient sich hierbei aber lediglich der Apple-Garantie. Der Kunde könnte sich insofern auch direkt an Apple wenden.

Tritt ein Fehler nach zwei Jahren auf, bestehen keine Probleme. Garantie und Gerwährleistungsrechte können nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Problematisch wird es beim iPhone hingegen, wenn nach Ablauf eines Jahres (keine Garantie mehr), aber vor Ablauf von zwei Jahren (Gewährleistungsrechte bestehen noch) ein Fehler auftritt, welcher ohne schadhafte Einwirkungen aufgetreten ist. Hierbei sind insbesondere Fehler bekannt geworden, bei denen einzelne Funktionen wie Bluetooth, WLAN, UMTS oder der gewöhnlicher Empfang beeinträchtigt sind sowie die bekannten „Haarnadelrisse“ (siehe auch: Link 1 und Link 2 ). Bei solchen Fehlern denkt der Verbraucher gewöhnlich daran, seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen, so hat er das iPhone ja immer ordnungsgemäß bedient, das Gerät ist sozusagen „von alleine“ kaputt gegangen, was darauf schließen lässt, dass der Fehler schon beim Kauf angelegt war, sich jedoch erst nach einer gewissen Zeit gezeigt hat.
Die erste Hürde stellt sich nun darin, dass man im T-Punkt abgewiesen wird, da die Gewährleistung nur ein Jahr betrage. Allein hierdrin ist ein eklatanter Verstoß gegen den Verbraucherschutz zu sehen.

Die Hotline hingegen bestätigt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Sollte man es nun doch schaffen, dass der T-Punkt das iPhone einschickt, ist einem jedoch längst nicht geholfen. Das iPhone wird nämlich zum T-Mobile-Partner DAT-Repair nach Flensburg geschickt. Während eine „eingehende Prüfung“ versprochen wird, wird hier das Gerät jedoch nur mittels Software auf einen Fehler hin untersucht und nicht geöffnet. Wird ein Fehler festgestellt, bedeutet dies aber nicht, dass dann auch noch geprüft wird, ob es sich um einen Gewährleistungsfall handelt. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass der Kunde in der Beweispflicht ist, dass der Fehler auch schon bei Kauf vorlag (was rechtlich auch zutreffend ist).
Auch wenn dies zumindest für den Kunden offensichtlich sein mag, da er das Gerät ja immer ordnungsgemäß bedient hat, beruft sich DAT Repair auf die rechtliche Beweislastverteilung, bei welcher der Käufer eben beweisen muss, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Einem bleibt also die Wahl eines Austauschgerätes für 239 Euro – welches es in einem Applestore bereits für 199 Euro gibt-, das Gerät verschrotten zu lassen oder es unrepariert zurück zu erhalten.

Es bleibt also festzuhalten, dass der Käufer nach Ablauf eines Jahres auf sich allein gestellt ist. T-Mobile nutzt die Beweisnot des Kunden aus. In keinem der oben genannten Fälle kommt T-Mobile seinen Gewährleistungsverpflichtungen nach. Es bleibt so lediglich die Möglichkeit einer Klage, andernfalls kann der Kunde noch selbst einen vereidigten Sachverständigen beauftragen. Die Kosten für das Gutachten übersteigen die Kosten für ein Ersatzgerät jedoch bei weitem, außerdem müssen die Gutachterkosten dann auch im Rahmen einer Klage von T-Mobile zurückgefordert werden. In einer Klage käme es dann auf das Sachverständigengutachten sowie auf die Beweiswürdigung des Amtsrichters an. Doch selbst wenn man zum Großteil Recht bekommt, sind die Kosten, welche man selber tragen muss, immernoch höher als die Kosten für ein Ersatzgerät (199 Euro im Apple-Store).

Rechtlich ist aber zumindest der zweite Abschnitt (sobald das Gerät zur Prüfung angenommen wurde) nur schwer zu beanstanden. Mit Service oder Kundenfreundlichkeit hingegen haben diese Machenschaften reichlich wenig zu tun. So erwartet man von einem marktführendem Konzern in Sachen iPhone, dass man trotz Offensichtlichkeit eines anfänglichen Mangels nicht in die Beweisnot gedrängt wird, sondern, dass im Einzelfall geprüft und entschieden wird. So liegt gerade bei typischen und häufiger auftretenden Fehlerbildern nahe, dass der Mangel auf einen Herstellungsfehler beruht. Sofern das iPhone also in einem guten Zustand ist, keine Sturz- oder Feuchtigkeitsschäden hat, sollte der Kunde erwarten dürfen, dass T-Mobile nicht die Rechtslage zu Lasten des Kunden ausnutzt, sondern das Gerät anstandslos tauscht.

Es bleibt insbesondere im Hinblick auf die möglicherweise noch diesen Jahres erscheinende neue iPhone-Generation zu hoffen, dass T-Mobile hier in Sachen Kundenfreundlichkeit und Service nachbessert. Ansonsten bieten auch andere Verkäufer Apple iPhones an, welche möglicherweise eher dazu bereit sind, bei einem offenkundig anfänglichen Mangel nachzubessern. Ferner bleibt die Möglichkeit einer Garantieverlängerung durch Apple oder einer iPhone-Versicherung, auch wenn sich der kritische Kunde da möglicherweise zu Recht fragt, warum er für eigentlich selbstverständlichen Service etwas zahlen soll…

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18. Feb 2010 um 09:55 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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