Eltern scheitern mit Klage
Facebook-Urteil: Kein Konto-Zugriff für Erben
Die 22. Kalenderwoche wird gerade zur Woche der merkwürdigen Facebook-Urteile. Nachdem sich erst gestern das in Berlin ansässige Amtsgericht Tiergarten mit einer Glanzleistung zu Wort meldete und feststellte, dass Nutzer auch für die Kommentare Dritter in von ihnen geteilten Facebook-Einträgen zur Rechenschaft gezogen werden können, geht es heute um das digitale Erbe verwaister Facebook-Konten.
So hat das Berliner Kammergericht heute in einem Fall geurteilt, in dem die Eltern einer verstorbenen Tochter den Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes durchsetzen wollten und zu Gunsten von Facebook entschieden.
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses, so das Gericht, stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten.
Das Kammergericht ließ offen, ob die Klägerin und der Kindesvater als Erben in den Vertrag eingerückt seien, den die verstorbene Tochter mit Facebook geschlossen hatte. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass die Erben in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eingetreten seien, und zwar nicht im Sinne der aktiven Fortführung dieses Vertrages, sondern um passive Leserechte zu erhalten. In den von Facebook gestellten Nutzungsbedingungen sei nicht geregelt, ob Rechte aus dem Vertrag im Falle des Todes des Nutzers auf seine Erben übergehen könnten. Auch der Grundgedanke des Vertrages spreche nicht generell dagegen, dass er nicht vererblich sei. Facebook wolle den Nutzern nur eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen und Inhalte vermitteln. Durch eine Änderung in der Person des Vertragspartners würden die Leistungen in ihrem Charakter nicht verändert.
Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.